Erst mit der Kündigung bzw. dem Verlassen der Arbeitsstelle durch den Beschwerdeführer am 5. Juli 2018 (act. 149) stellte D. die Weiterverkäufe zwischen dem 7. Juli 2018 bis am 22. März 2019 ein (act. 152). Damit besteht der dringende Verdacht, dass D. die Ware vom Beschwerdeführer selbst bezogen hat und die Aussagen von C. zutreffen. Der Beschwerdeführer wurde damals im Übrigen von seiner ehemaligen Arbeitgeberin des Diebstahls verdächtigt, weshalb er dort nicht mehr auftauchte und ihm die Stelle gekündigt wurde (act. 17 und 149)