Bis zu diesem Zeitpunkt habe er über den Beschwerdeführer Schokolade bestellen können. Er habe den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 vor dessen Stellvertretung von B. gekannt, da ihm dieser als Transporteur für B. die Waren damals in sein Lager oder direkt zum Endkunden geliefert habe. Dabei habe er unterschiedliche 3.5 t Lieferwagen mit Anhänger verwendet. In der Zeitspanne, als B. nicht für seine ehemalige Arbeitgeberin tätig gewesen war, habe der Beschwerdeführer ihm ca. zehn bis fünfzehn Lieferungen mit jeweils eins bis drei Paletten zugestellt. Er habe dem Beschwerdeführer 27 Rappen pro Tafel Schokolade bei Lieferzustellung bezahlen müssen.