Die Staatsanwaltschaft Baden wirft daher dem Beschwerdeführer vor, sich des gewerbsmässigen Diebstahls strafbar gemacht zu haben, indem er ab 2016 bis 2019 für B. den Transport der durch ihn entwendeten Schokolade und Kaffeekapseln durchgeführt und ab Oktober 2017 bis zu seinem Ausscheiden bei der ehemaligen Arbeitgeberin am 5. Juli 2018 die deliktischen Abbuchungen selbst vorgenommen und die Ware an C. weitergeleitet hat. Bei den Mitbeschuldigten (u.a. C.) wurden Hausdurchsuchungen in den Lagerräumlichkeiten durchgeführt, wobei mehrere Tonnen Schokolade sichergestellt wurden.