Ein Abgleich der fraglichen Buchungen mit den An- und Abwesenheiten von B. ergab, dass es auch dazu kam, als dieser in den Jahren 2017 und 2018 nicht für die ehemalige Arbeitgeberin tätig gewesen war. Die Staatsanwaltschaft Baden wirft daher dem Beschwerdeführer vor, sich des gewerbsmässigen Diebstahls strafbar gemacht zu haben, indem er ab 2016 bis 2019 für B. den Transport der durch ihn entwendeten Schokolade und Kaffeekapseln durchgeführt und ab Oktober 2017 bis zu seinem Ausscheiden bei der ehemaligen Arbeitgeberin am 5. Juli 2018 die deliktischen Abbuchungen selbst vorgenommen und die Ware an C. weitergeleitet hat.