B. und den Beschwerdeführer verbinde eine Freundschaft, die Kollusionsgefahr liege hier auf der Hand. Dass sich B. nicht in Untersuchungshaft befinde, ändere nichts daran. Der Beschwerdeführer verfüge bezüglich der auf seinem beschlagnahmten Mobiltelefon enthaltenen Daten über einen Wissensvorsprung, den er zum Nachteil der Staatsanwaltschaft Baden nutzen könne. 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts. -5-