B. belaste den Beschwerdeführer aufgrund freundschaftlicher Nähe nicht. Ferner sei die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht Baden vom 22. Juni 2016 wegen gewerbsmässigen Diebstahls und gewerbsmässiger Hehlerei mit vergleichbarer Vorgehensweise als belastendes Indiz aufzuführen