3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, es bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer mehrfachen Diebstahl begangen habe. Der Mitbeschuldigte B. habe bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin im Zeitraum vom 22. März 2019 bis November 2021 (insbesondere) Schokolade aus dem internen System ausgebucht. Der weitere Mitbeschuldigte C. habe diese dann an Drittpersonen weiterverkauft. Er habe am 3. Februar 2022 ein Geständnis abgelegt und gleichzeitig den Beschwerdeführer schwer belastet.