Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST." -3- 3.2. Mit Eingabe vom 18. Februar 2022 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Stellungnahme. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Replik vom 25. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: