2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 5. Februar 2022 die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. 2.2. Am 7. Februar 2022 fand die Haftverhandlung statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer beantragte, er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.3. Im Anschluss an die Haftverhandlung erliess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gleichentags folgende Verfügung: " 1. Der Beschuldigte wird einstweilen bis am 3. Mai 2022 in Untersuchungshaft versetzt.