Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.55 / ik (HA.2022.58; STA.2021.1266) Art. 75 Entscheid vom 2. März 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Kulm, Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 7. Februar 2022 betreffend den Antrag auf Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A. (nachfolgend: Beschwerde- führer) eine Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs des gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 StGB evtl. der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB. Der Beschwerdeführer wurde am 3. Februar 2022 festgenommen. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte dem Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau am 5. Februar 2022 die Anordnung von Untersu- chungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. 2.2. Am 7. Februar 2022 fand die Haftverhandlung statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer beantragte, er sei unverzüglich aus der Haft zu entlas- sen und auf freien Fuss zu setzen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen. 2.3. Im Anschluss an die Haftverhandlung erliess das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau gleichentags folgende Verfügung: " 1. Der Beschuldigte wird einstweilen bis am 3. Mai 2022 in Untersuchungs- haft versetzt. 2. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt ist, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlas- sungsgesuch zu stellen." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 10. Februar 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2022 bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Be- schwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des ZMG Lenzburg vom 07.02.2022 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer und Beschuldigte sei folglich unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST." -3- 3.2. Mit Eingabe vom 18. Februar 2022 verzichtete das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau auf eine Stellungnahme. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2022 beantragte die Staatsan- waltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Replik vom 25. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer erneut Stel- lung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 7. Februar 2022, mit der seine Untersuchungshaft bis zum 3. Mai 2022 angeordnet wurde, mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 StPO) ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungs- haft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrecht- erhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringen- den Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich ge- fährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fort- setzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszufüh- ren, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsent- ziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Vorausset- zungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist -4- (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt zur Begrün- dung der angefochtenen Verfügung fest, es bestehe der dringende Tatver- dacht, dass der Beschwerdeführer mehrfachen Diebstahl begangen habe. Der Mitbeschuldigte B. habe bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin im Zeit- raum vom 22. März 2019 bis November 2021 (insbesondere) Schokolade aus dem internen System ausgebucht. Der weitere Mitbeschuldigte C. habe diese dann an Drittpersonen weiterverkauft. Er habe am 3. Februar 2022 ein Geständnis abgelegt und gleichzeitig den Beschwerdeführer schwer belastet. Aufgrund der Einvernahmen der Beteiligten und der Vorgesetzten des Beschwerdeführers sowie einer vorhandenen Verkaufsliste sei erstellt, dass während der Abwesenheit von B. von September 2017 bis Januar 2019 weiterhin palettenweise Schokolade von der ehemaligen Arbeitgebe- rin entwendet und durch C. weiterverkauft worden sei. Damals habe der Beschwerdeführer bei der Geschädigten gearbeitet. B. belaste den Be- schwerdeführer aufgrund freundschaftlicher Nähe nicht. Ferner sei die Ver- urteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht Baden vom 22. Juni 2016 wegen gewerbsmässigen Diebstahls und gewerbsmässiger Hehlerei mit vergleichbarer Vorgehensweise als belastendes Indiz aufzu- führen Als Haftgrund bejahte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau die Kollusionsgefahr. C. habe den Beschwerdeführer erstmalig in sei- ner Einvernahme vom 3. Februar 2022 belastet. B. habe anlässlich seiner dritten Einvernahme vom 27. Januar 2022 erstmalig ausgesagt, dass er in Zusammenarbeit mit C. Diebstähle begangen habe, bestreite jedoch den ihm vorgeworfene Umfang. Damit könne in Bezug auf den Beschwerdefüh- rer nicht von einer weit fortgeschrittenen Strafuntersuchung gesprochen werden, auch wenn diese seit längerem andauere. B. und den Beschwer- deführer verbinde eine Freundschaft, die Kollusionsgefahr liege hier auf der Hand. Dass sich B. nicht in Untersuchungshaft befinde, ändere nichts da- ran. Der Beschwerdeführer verfüge bezüglich der auf seinem beschlag- nahmten Mobiltelefon enthaltenen Daten über einen Wissensvorsprung, den er zum Nachteil der Staatsanwaltschaft Baden nutzen könne. 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatver- dachts. -5- 3.2.2. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (vgl. Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob auf- grund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachts- momenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haft- gericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 2.2). 3.2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden führt eine Strafuntersuchung u.a. gegen den Beschwerdeführer, B. und C. wegen gewerbsmässigen Diebstahls, evtl. Veruntreuung und Hehlerei. Die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerde- führers und von B. lagert von der Z. produzierte Güter in ihrem Lagerhaus. Die Z. stellte fest, dass manuelle Abbuchungen vom Inventar vorgenom- men wurden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse besteht der dringende Verdacht, dass B. im Zeitraum vom 22. März 2019 bis November 2021 ins- besondere Schokolade aus dem internen System ausgebucht, als Rest- posten deklariert und C. diese an diverse Drittpersonen weiterverkauft hat. Zudem hat er den Transport dieser Deliktsware organisiert. Ein Abgleich der fraglichen Buchungen mit den An- und Abwesenheiten von B. ergab, dass es auch dazu kam, als dieser in den Jahren 2017 und 2018 nicht für die ehemalige Arbeitgeberin tätig gewesen war. Die Staatsanwaltschaft Ba- den wirft daher dem Beschwerdeführer vor, sich des gewerbsmässigen Diebstahls strafbar gemacht zu haben, indem er ab 2016 bis 2019 für B. den Transport der durch ihn entwendeten Schokolade und Kaffeekapseln durchgeführt und ab Oktober 2017 bis zu seinem Ausscheiden bei der ehe- maligen Arbeitgeberin am 5. Juli 2018 die deliktischen Abbuchungen selbst vorgenommen und die Ware an C. weitergeleitet hat. Bei den Mitbeschul- digten (u.a. C.) wurden Hausdurchsuchungen in den Lagerräumlichkeiten durchgeführt, wobei mehrere Tonnen Schokolade sichergestellt wurden. Die Rückverfolgung der beschlagnahmten Produkte ergab, dass nahezu alle sichergestellten Produkte bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Be- schwerdeführers ausgebucht wurden. Die Deliktssumme beläuft sich ge- mäss den aktuellen Ermittlungen auf Fr. 1'624'760.76 (act. 1 ff.). B. und C. haben den ihnen vorgeworfenen Sachverhalt (zumindest teilweise für einen -6- bestimmten Zeitraum ab März 2019 bis November 2021 bzw. bis zu einer bestimmten Deliktssumme) eingestanden (act. 39 ff.; 83 ff.). C. belastete den Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einver- nahme am 3. Februar 2022 schwer. Er legte dar, bereits ab 2016 Schoko- lade über B. bezogen zu haben. Als dieser seine ehemalige Arbeitgeberin ca. acht Monate später verlassen habe, habe er ihn mit seinem Nachfolger – dem Beschwerdeführer – bekannt gemacht. Dieser habe den Betrieb Mitte 2018 ebenfalls verlassen, da er sich mit einem Transportunternehmen selbständig gemacht habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er über den Be- schwerdeführer Schokolade bestellen können. Er habe den Beschwerde- führer bereits im Jahr 2017 vor dessen Stellvertretung von B. gekannt, da ihm dieser als Transporteur für B. die Waren damals in sein Lager oder direkt zum Endkunden geliefert habe. Dabei habe er unterschiedliche 3.5 t Lieferwagen mit Anhänger verwendet. In der Zeitspanne, als B. nicht für seine ehemalige Arbeitgeberin tätig gewesen war, habe der Beschwerde- führer ihm ca. zehn bis fünfzehn Lieferungen mit jeweils eins bis drei Palet- ten zugestellt. Er habe dem Beschwerdeführer 27 Rappen pro Tafel Scho- kolade bei Lieferzustellung bezahlen müssen. Den Transport habe er zu- sätzlich bezahlen müssen (act. 83, 87 ff. 93 f., 96, 98 f.). Sodann legte C. dar, dass der Mitbeschuldigte D. jeweils direkt von B. über ihn selbst mit Schokolade beliefert worden sei (act. 84 ff., 91 f., 94, 98 ff.). B. verliess seine Arbeitgeberin im September 2017 und kehrte erst Ende Januar 2019 zurück (act. 45 und 125). Dennoch betrieb D. den Verkauf der Schokolade über das Onlineverkaufsportal "L." weiter (act. 152 f.). Erst mit der Kündigung bzw. dem Verlassen der Arbeitsstelle durch den Beschwer- deführer am 5. Juli 2018 (act. 149) stellte D. die Weiterverkäufe zwischen dem 7. Juli 2018 bis am 22. März 2019 ein (act. 152). Damit besteht der dringende Verdacht, dass D. die Ware vom Beschwerdeführer selbst bezo- gen hat und die Aussagen von C. zutreffen. Der Beschwerdeführer wurde damals im Übrigen von seiner ehemaligen Arbeitgeberin des Diebstahls verdächtigt, weshalb er dort nicht mehr auftauchte und ihm die Stelle ge- kündigt wurde (act. 17 und 149) Setzt man die Aussagen von C. in einen Bezug zu den weiteren Verdachts- momenten, drängt sich der Gedanke geradezu auf, dass der Beschwerde- führer einer der Täter war. Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergeb- nisse liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vor. B. bestritt anlässlich seiner vierten delegierten Einvernahme als beschul- digte Person am 4. Februar 2022 jegliche Beteiligung des Beschwerdefüh- rers an den fraglichen Diebstählen (act. 123, 125). Allerdings gab er gleich- zeitig an, ihn bereits aus der Schule zu kennen und ein gutes Verhältnis zu -7- ihm zu haben (act. 124), was auf eine gewisse Befangenheit schliessen lässt und den dringenden Tatverdacht nicht wesentlich mindert. Vorliegend bestehen damit konkrete Verdachtsmomente, wonach das un- tersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tat- bestandsmerkmale erfüllen könnte. Der Beschwerdeführer konnte weder in seinen früheren Einvernahmen noch beschwerdeweise etwas Überzeu- gendes zu seiner Entlastung vorbringen. Aufgrund der massiven Vorwürfe durfte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau somit von ei- nem dringenden Tatverdacht ausgehen. 3.3. 3.3.1. 3.3.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Kollusionsgefahr. Das Strafverfahren laufe bereits seit Februar 2021 und es seien sämtliche Beweise gesichert. Da B. den Beschwerdeführer komplett entlaste, be- stehe gar keine Kollusionssituation, denn es könne gar nicht zu einer Ver- änderung oder Verschlechterung der Beweislage kommen. B. sei bereits viermal einvernommen worden und habe folglich umfassend ausgesagt. Eine Beeinflussung von C. sei objektiv unmöglich, weil dieser sich in Unter- suchungshaft befinde. Der Beschwerdeführer habe ferner keinerlei Ein- flussmöglichkeiten auf das konfiszierte Deliktsgut. Die Beschlagnahmung seines Mobiltelefons rechtfertige keine Untersuchungshaft. Ferner seien ein altes, beschädigtes Mobiltelefon, ein USB-Stick sowie eine CD be- schlagnahmt worden. Von deren Auswertung sei nichts zu erwarten. Abge- sehen davon habe er auf diese Auswertung keine Einflussmöglichkeit. Der Chat-Verlauf auf dem Mobiltelefon von C. sei aktenkundig. Es bestünden keine Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und C. oder B. Sodann wäre es für den sich in Freiheit befindenden B. als Haupttäter ein Leichtes, seinerseits Personen zu beeinflussen oder auf Beweismittel einzuwirken. Der Beschwerdeführer werde grundlos in Untersuchungshaft versetzt, um auf einen Zufallsbeweis zu warten. 3.3.1.2. Die Staatsanwaltschaft Baden hält in ihrer Beschwerdeantwort fest, die Er- mittlungen der Strafuntersuchungsbehörden bezüglich des in Frage ste- henden Zeitraums seien noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe bislang erst aufgrund der belastenden Aussagen von C. als möglicher Mittäter ermittelt werden können. B. leugne eine Tatbeteiligung des Be- schwerdeführers. Zum Sachverhalt bestünden somit diverse Unklarheiten, insbesondere zum Umfang der allfälligen Tatbeiträge des Beschwerdefüh- rers, welcher bezüglich der ihm vorgewordenen Straftat nicht geständig sei. Damit bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sowohl auf Per- sonen wie B. und C. einzuwirken, bzw. sich mit diesen abzusprechen und -8- Beweismittel für diesen Tatzeitraum beiseite zu schaffen. Die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen von B. sei aufgrund der persönlichen Beziehung mit dem Beschwerdeführer stark in Zweifel zu ziehen. Dass bereits die unmit- telbare Anwesenheit des Beschwerdeführers im Einvernahmeraum Druck auf B. ausgeübt habe, sei anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2022 offensichtlich gewesen, in welcher B. sich erstmals sichtbar eingeschüch- tert gezeigt habe. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sei somit ernsthaft zu befürchten, dass letzterer die Freiheit dazu missbrau- chen würde, auf B. derart einzuwirken, sodass dieser bei einer Leugnung der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers bleibe, mindestens jedoch mit diesem Verfahrensabsprachen treffe. C. sei am 9. Februar 2022 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Die von C. gegen den Beschwerde- führer erhobenen Vorwürfe wiegten schwer. Demzufolge bestehe ein hoher Anreiz des Beschwerdeführers, C. im Hinblick auf das weitere Verfahren zu beeinflussen. Es sei ernsthaft zu befürchten, dass er in Freiheit versu- chen werde, mit C. Kontakt aufzunehmen, um ihn zu veranlassen, seine belastenden Aussagen zurückzunehmen. 3.3.1.3. Mit Replik führt der Beschwerdeführer weiter aus, mit der Entlassung von C. habe die Staatsanwaltschaft Baden die Kollusionsgefahr selbst geschaf- fen. Nachdem es sich bei C. und B. um die Haupttäter handle, würde es gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstossen, wenn nicht gleich- zeitig auch der Beschwerdeführer in die Freiheit entlassen würde. 3.3.2. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die be- schuldigte Person Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachver- ständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweis- mittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll ver- hindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu miss- brauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Es müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2, BGE 137 IV 122 E. 4.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bishe- rigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönli- chen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen -9- zwischen ihm und den beteiligten Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Ver- dunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 m.w.H.). 3.3.3. Auf die anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten technischen Geräte kann der Beschwerdeführer nicht mehr einwirken, weshalb diesbe- züglich die Kollusionsgefahr entfällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4). Zu beurteilen ist demnach aus- schliesslich, ob eine Kollusionsgefahr hinsichtlich Absprachen zwischen den beteiligten Personen besteht. Vorliegend wiegen die Vorwürfe schwer, denn es geht um eine erhebliche Deliktssumme (Fr. 1'624'760.76). Sodann gibt es verschiedene Mitbeschul- digte. Bei den schweren Vorwürfen und den vielen Beteiligten besteht ob- jektiv gesehen ein erheblicher Anreiz, auf das Beweisergebnis Einfluss zu nehmen. Die vorliegende Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer steht ganz am Anfang, obwohl die Strafuntersuchung gegen weitere Mitbeschul- digte bereits ein Jahr andauert. In dieser Anfangsphase dürfen keine über- spannten Anforderungen an den Konkretisierungsgrad der Kollusionsge- fahr gestellt werden. Werden etwa mehrere Mitbeschuldigte miteinander verhaftet und sind ihre Aussagen in wesentlichen Punkten nicht deckungs- gleich, liegt die Vermutung nahe, dass sie in Freiheit ihre Aussagen ab- sprechen werden. In solchen Fällen ergibt sich die konkrete Kollusionsge- fahr in aller Regel bereits aus den Divergenzen in den einzelnen Aussagen (MIRJAM FREI/SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: DONATSCH/LIEBER/SUM- MERS/W OHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 221 StPO). C. hat den Beschwer- deführer erstmalig in seiner Einvernahme vom 3. Februar 2022 belastet (act. 80 ff.). Erst dann fanden Untersuchungen gegen ihn statt, weshalb kein allzu hoher Massstab an das Vorliegen des Haftgrunds der Kollusions- gefahr anzulegen ist, dauert das Strafverfahren gegen ihn doch erst seit kurzer Zeit. Überdies widersprechen sich die Aussagen von B. und des Be- schwerdeführers einerseits und jene von C. andererseits hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers an den Straftaten. Daraus ergibt sich die konkrete Kollusionsgefahr. Aus den Ausführungen, wonach sich B. nicht in Untersuchungshaft befinde und dies dem Gleichheitsgebot entgegenstehe, kann der Beschwerdefüh- rer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Vorliegen des Haftgrundes ist - 10 - nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen; dem- nach werden die Haftgründe bei jedem Mitbeschuldigten einzeln geprüft. B. ist im Gegensatz zu ihm (zumindest teilweise) geständig. Die Koopera- tionswilligkeit einer beschuldigten Person kann als Indiz gegen die An- nahme einer Kollusionsgefahr berücksichtigt werden (FREI/ ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 25 zu Art. 221 StPO). Demnach ist keinerlei Verlet- zung des Gleichheitsgebotes auszumachen, sind doch zwei ungleiche Si- tuationen ungleich zu behandeln. Nachdem sich B. in Freiheit befindet und ihn und den Beschwerdeführer laut ihren übereinstimmenden Aussagen eine jahrelange Freundschaft verbindet (act. 15 und 124), bestehen auf- grund ihrer persönlichen Beziehung konkrete Anhaltspunkte für eine Kollu- sionsgefahr. Dass B. den Beschwerdeführer anlässlich seiner letzten Ein- vernahme entlastete, ist nicht von Relevanz, werden schliesslich noch wei- tere Einvernahmen stattfinden, in Bezug auf welche sich die beiden Mitbe- schuldigten absprechen könnten, insbesondere betreffend allfällige Taten in dem von B. bisher bestrittenen Zeitraum 2016 bis Februar 2019. Sie könnten ferner Beweismittel für diesen Tatzeitraum beiseiteschaffen. Die Untersuchung betreffend diesen Zeitraum begann erst am 3. Februar 2022, nachdem C. diesbezüglich ein Geständnis ablegte (act. 80 ff.). Eine Ände- rung der Aussagen durch B. bleibt möglich. Zudem hat B. den Beschwer- deführer direkt nach Bekanntgabe der Vorwürfe durch seine ehemalige Ar- beitgeberin gegen ihn telefonisch kontaktiert, so dass Hinweise bestehen, dass es direkt zu allfälligen Absprachen kam und folglich erneut kommen könnte (act. 17). Überdies wirkte er anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2022 in Gegenwart des Beschwerdeführers völlig eingeschüch- tert (act. 116 ff.). C. wurde am 9. Februar 2022 aus der Untersuchungshaft entlassen. Die von ihm gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe wiegen schwer. Demzufolge besteht ein hoher Anreiz des Beschwerdeführers, ihn im Hin- blick auf das weitere Verfahren zu beeinflussen. C. hat überdies angege- ben, dass der Beschwerdeführer und B. noch andere Kunden gehabt ha- ben (act. 93). Die Beschlagnahmungen sind durch die Staatsanwaltschaft Baden auszuwerten und es sind Ermittlungen zu den Vermögensverhält- nissen des Beschwerdeführers zu führen. Schliesslich ist zu untersuchen, ob weitere Personen in die mutmasslichen Geschäfte des Beschwerdefüh- rers involviert sind und wie viele Waren tatsächlich gestohlen wurden. Da- her kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, die Auswertung seines alten Mobiltelefons, des USB-Sticks sowie der CD würde keine neuen Erkenntnisse erbringen. Überdies legte C. dar, mit dem Beschwerdeführer über Whatsapp Kontakt gehabt zu haben (act. 98). Ob tatsächlich keine Nachrichten auf dem Mobiltelefon des Beschwerdefüh- rers zu finden sein werden, wird sich erst noch zeigen, kann doch C. diese gelöscht haben und der Beschwerdeführer nicht, so dass von deren Nicht- vorhandensein auf C. Mobiltelefon nicht auf deren Fehlen auf demjenigen - 11 - des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Sodann mutet es ei- genartig an, dass B. und der Beschwerdeführer Freunde sind und es keinen Chatverlauf auf dem Mobiltelefon von B. gibt. Auch dieser kann auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers noch bestehen. Zusammenfassend ist der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen. 3.4. 3.4.1. Nachdem mit der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ein Haftgrund vorliegt, würde sich eigentlich die Prüfung weiterer Haftgründe erübrigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). Vorliegend rechtfertigt sich jedoch der Hinweis, dass ebenfalls Fluchtgefahr besteht. 3.4.2. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Straf- verfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerich- tes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Flucht- gefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des be- treffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der be- schuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen (BGE 145 IV 503 E. 2.2 und BGE 143 IV 160 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.1). 3.4.3. Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. Er wurde bereits am 22. März 2016 vom Bezirksgericht Baden (ST.2015.209) u.a. wegen ge- werbsmässiger Hehlerei und gewerbsmässigen Diebstahls u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilbedingt im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren, verurteilt. Er wurde schuldig gesprochen, De- liktsgut (Haushaltsgeräte) aus Diebstählen übernommen zu haben. Ferner hat er als angestellter Chauffeur ab dem Warenlager seiner Arbeitgeberin Kaffeemaschinen, Kaffeepads und Büromaterial gestohlen und veräussert (act. 132 ff.). Dem Beschwerdeführer wird nunmehr gewerbsmässiger Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 StGB (evt. Veruntreuung nach Art. 138 StGB) vorgeworfen. Art. 139 Ziff. 2 StGB sieht eine Strafandrohung von nicht unter 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Der Be- schwerdeführer hat mit Blick auf diese Strafandrohung – und auf die sei- - 12 - nem Strafregisterauszug zu entnehmenden Vorstrafen (act. 145) – mit ei- ner unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, da ihm in Anbe- tracht seiner Vorstrafen kaum eine gute Prognose zu stellen sein wird. Zu- dem droht ihm der Widerruf der am 22. März 2016 teilbedingt ausgespro- chenen Freiheitsstrafe. Die Höhe der ihm drohenden Strafe ist ein starker Anreiz zur Flucht. Da dem Beschwerdeführer eine Verurteilung wegen Art. 139 Ziff. 2 StGB droht, hat er nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB mit einer Landesverweisung zu rechnen, die nach einer allfälligen unbedingten Freiheitsstrafe zu voll- ziehen ist (vgl. Art. 66c Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Auch dies stellt einen starken Fluchtanreiz dar. Der Beschwerdeführer verfügt über die nordmazedonische Staatsangehö- rigkeit (act. 9). Er hat Bezugspersonen (Cousins und Cousinen zweiten und dritten Grades) im Ausland. Der Beschwerdeführer besucht sein Heimat- land regelmässig und wohnt bei diesen Besuchen im Haus seines Vaters. Er spricht Mazedonisch und hat Schulden in Höhe von insgesamt Fr. 70'000.00 (act. 21 f.), die sicher einen Fluchtanreiz darstellen. Demnach hat er Bezugspersonen im Ausland, wie auch eine Unterkunft, die ihm das Untertauchen im Ausland erleichtert. Überdies kann er sich aufgrund seiner Mazedonischkenntnisse dort gut verständigen und zurechtfinden. Gegen eine Fluchtgefahr spricht, dass der Beschwerdeführer über die Nie- derlassungsbewilligung C verfügt und Schweizerdeutsch spricht (act. 9). Er wurde zwar 1980 in Mazedonien geboren, lebt aber seit 1991 in der Schweiz. Er hat hierzulande eine Ehefrau sowie zwei Kinder. Ferner leben sowohl seine Schwester wie auch seine Eltern in der Schweiz. Überdies führt er hierzulande ein eigenes Transportunternehmen und ist Eigentümer einer Liegenschaft (act. 21 f.). Der blosse Umstand, dass eine beschuldigte Person in der Schweiz jahrelang ihren Lebensmittelpunkt hatte, schliesst Fluchtgefahr allerdings nicht ohne Weiteres aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.6). Nachdem rechtskräftig erstellt ist, dass er seine berufliche Tätigkeit bereits einmal für seine kriminellen Machenschaften nutzte, kann diese nicht zum Nachweis seiner Integration in der Schweiz dienen. Es bestehen zwar Gründe, die gegen eine Flucht- gefahr sprechen, die Gründe für eine Fluchtgefahr überwiegen vorliegend jedoch stark. Unter den gegebenen Umständen ist die Annahme einer aus- geprägten Fluchtgefahr zu bejahen. 3.5. 3.5.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnah- men an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit der Bestim- mung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; - 13 - Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milde- ren Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). Namentlich darf Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwar- tende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO) 3.5.2. Die Dauer der seit dem 3. Februar 2022 erstandenen und bis zum 3. Mai 2022 angeordneten Untersuchungshaft erscheint angesichts der dem Be- schwerdeführer zur Last gelegten Delikte und der bei einer Verurteilung zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe angemessen. Schliesslich droht dem Beschwerdeführer die am 22. März 2016 vom Bezirksgericht Baden teilbedingt im Umfang von 24 Monaten ausgesprochene Freiheitsstrafe. Es besteht daher noch keine Gefahr für eine Überhaft. Mildere Ersatzmassnahmen, die als Alternative zu Untersuchungshaft in- frage kämen, werden weder vorgebracht, noch sind sie ersichtlich. Bei aus- geprägter Fluchtgefahr, wie sie hier gegeben ist, erweisen sich mildere Er- satzmassnahmen gemäss einschlägiger Praxis des Bundesgerichts ohne- hin nicht als ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.5). 3.6. Zusammenfassend ist die am 7. Februar 2022 vom Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau verfügte Untersuchungshaft für drei Monate bis zum 3. Mai 2022 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). - 14 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: [..] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus