2. Der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Dezember 2021 wird von Amtes wegen dahingehend abgeändert, dass nicht sechs, sondern fünf RS2-Einspritzventile beschlagnahmt werden. - 16 - 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 und den Auslagen von Fr. 72.00, zusammen Fr. 1'272.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)