Die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Dezember 2021 ist deshalb abzuweisen. Da nicht sechs, sondern lediglich fünf RS2-Einspritzventile sichergestellt wurden, ist der Beschlagnahmebefehl in diesem Punkt von Amtes wegen entsprechend zu korrigieren. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.