5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der beim Beschwerdeführer sichergestellten Fahrzeugteile gemäss Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO erfüllt sind. Einschränkungen nach Art. 264 Abs. 1 StPO liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Mildere Massnahmen, mit denen die Zwecke der Beschlagnahme erreicht werden könnten, sind nicht ersichtlich. Die Bedeutung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten rechtfertigt schliesslich die Beschlagnahme. Die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Dezember 2021 ist deshalb abzuweisen.