Die Beschlagnahme der fraglichen Fahrzeugteile ist auch geeignet und erforderlich, um die Einziehung gemäss Art. 69 StGB sicherzustellen. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Einziehung überwiegt sodann das private Interesse des Beschwerdeführers an der Herausgabe der Fahrzeugteile, zumal es vorliegend nicht um einen Bagatellfall geht (vgl. E. 4.4.1 hievor). Die Verhältnismässigkeit i.e.S. ist daher zu bejahen. Demnach ist die Beschlagnahme der sichergestellten Fahrzeugteile gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ebenfalls nicht zu beanstanden.