Bei den sichergestellten Fahrzeugteilen handelt es sich um die Gegenstände, die mutmasslich zur Erfüllung der Straftatbestände geführt haben. Weiter ist zu befürchten, dass die mutmasslich vorschriftswidrigen Fahrzeugteile bei einer Entlassung aus der Beschlagnahme erneut zwecks Leistungssteigerung in ein Fahrzeug eingebaut würden, wodurch abermals eine Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen werden könnte. Die - 15 - sichergestellten Fahrzeugteile unterliegen daher mutmasslich der Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB. Der definitive Entscheid darüber obliegt, wie bereits erwähnt, dem Strafrichter.