es genügt, dass die Gefahr für die betreffenden Rechtsgüter dann besteht, wenn der Gegenstand sich in den Händen des Besitzers befindet. Grundsätzlich unerheblich ist, dass künftige Taten durch die beschuldigte Person auch mittels eines anderen, leicht beschaffbaren Gegenstands gleicher oder ähnlicher Art begangen werden könnten (HEIM- GARTNER, a.a.O., S. 140 f.).