O., S. 133 f.). Weiter muss von jenem Gegenstand möglicherweise eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Menschen, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit ausgehen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand von seiner Beschaffenheit her eine Gefahr für diese Rechtsgüter beinhaltet oder nur unrechtmässig eingesetzt werden kann; es genügt, dass die Gefahr für die betreffenden Rechtsgüter dann besteht, wenn der Gegenstand sich in den Händen des Besitzers befindet.