69 StGB wird ein unmittelbarer Konnex zwischen dem Gegenstand und der Erfüllung des Tatbestands verlangt, d.h. der Gegenstand musste Mittel, Objekt oder Produkt der tatbestandsmässigen Handlung bilden. Ob ein Objekt voraussichtlich der Einziehung unterliegt, hängt somit im Wesentlichen von der Erheblichkeit des mutmasslichen Zusammenhangs zwischen Objekt und Tat ab. Die Sicherungseinziehungsbeschlagnahme setzt demnach voraus, dass der betreffende Gegenstand eventuell in einem genügenden Zusammenhang mit einem Delikt steht (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 133 f.).