Für eine Einziehungsbeschlagnahme fallen insbesondere Gegenstände in Betracht, die mutmasslich der Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB unterliegen (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 81). Zu beschlagnahmen sind danach Gegenstände, die mutmasslich zur Begehung einer Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren, soweit sie eventuell die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Für eine Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB wird ein unmittelbarer Konnex zwischen dem Gegenstand und der Erfüllung des Tatbestands verlangt, d.h. der Gegenstand musste Mittel, Objekt oder Produkt der tatbestandsmässigen Handlung bilden.