Im vorliegenden Fall erscheinen die polizeilich sichergestellten Fahrzeugteile geeignet und erforderlich, um den Beweis für die Vorschriftswidrigkeit und fehlende Betriebssicherheit des Fahrzeugs des Beschwerdeführers im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu sichern. Das öffentliche Interesse an der Untersuchung des in Frage stehenden Straftatbestands überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an der Herausgabe der Fahrzeugteile, da es - jedenfalls nach heutiger Einschätzung - insbesondere mit Blick auf das Ausmass der erhöhten abstrakten Gefährdung der Sicherheit im Strassenverkehr und den in Frage stehenden Vergehenstat-