relevanten Beweismittel verfügen kann, welche die Strafverfolgungsbehörden aufgefunden haben (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 73 f., 131 f.). Welche Gegenstände als Beweismittel in Frage kommen, bestimmt sich vorab nach dem materiellen Recht, insbesondere nach den in Betracht fallenden Tatbeständen und ihren einzelnen Merkmalen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 15 zu Art. 263 StPO). Jedoch ist zu bedenken, dass im Zeitpunkt der Untersuchung nicht mit Sicherheit feststeht, ob ein Beweismittel tauglich ist, in irgendwelcher Hinsicht einen Beitrag zur Beweisführung zu leisten. Deshalb genügt im Zeitpunkt der Untersuchung eine Wahrscheinlichkeit, dass ein Objekt zur Beweisführung gebraucht wird.