4.3.3.3. Aufgrund der obigen Ausführungen ist ein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO betreffend Widerhandlungen des Beschwerdeführers gemäss Art. 93 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SVG somit zu bejahen. 4.4. 4.4.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden.