Es sei nicht möglich gewesen, die Leistungssteigerung einzutragen. Er habe den Beschwerdeführer mündlich auf die Leistungssteigerung hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe sich dazu bzw. zur Zulassung im Strassenverkehr nie geäussert (Prot. der Einvernahme vom 8. Februar 2022 [Beilage zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. März 2022] S. 4 f.). In der Typengenehmigung für das Fahrzeug des Beschwerdeführers wurden eine Höchstleistung von 169 kW und ein maximales - 12 -