Deshalb musste sich der Beschwerdeführer im Klaren sein, dass das Fahrzeug nicht in jeder Hinsicht den Vorschriften entsprach. Dies umso mehr, als er nach eigenen Angaben vom Bestehen einer Leistungssteigerung Kenntnis hatte (UA act. 55 ff.). Dafür sprechen auch die Aussagen des Verkäufers C.: "Er kam zu mir und schaute das Fahrzeug an. Wir nahmen das Fahrzeug sogar auf den Lift und schauten es an. Ich habe ihm erklärt, was alles nicht erlaubt ist und was keine Originalteile sind." Weiter gab C. an, die Leistungssteigerung habe bereits sein Vorgänger vollzogen, mithin vor der Motorfahrzeugkontrolle vom 20. Mai 2020. Es sei nicht möglich gewesen, die Leistungssteigerung einzutragen.