Folglich befindet sich ein Fahrzeug immer dann in einem vorschriftswidrigen Zustand, wenn es den massgebenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften nicht entspricht (BGE 115 IV 144 E. 2b; SCHENK, a.a.O., N. 20 zu Art. 93 SVG). Die Bestimmung bestraft jedoch nicht nur das Führen vorschriftswidriger Fahrzeuge i.S.v. Art. 219 VTS, sondern bezieht sich darüber hinaus auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Die beiden Voraussetzungen der Vorschriftsgemässheit und der Betriebssicherheit müssen kumulativ erfüllt sein. Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff des vorschriftsgemässen Zustands i.S.v.