diese Bestimmung zur Anwendung gelangt, setzt sie allgemein voraus, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften entspricht. Nach Art. 219 Abs. 1 VTS befindet sich ein Fahrzeug nicht in einem vorschriftsgemässen Zustand, wenn u.a. dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (lit. a), wenn dauernd oder zeitweilig untersagte Teile vorhanden sind (lit. b) oder bewilligungspflichtige Teile ohne Bewilligung angebracht worden sind (lit. c). Folglich befindet sich ein Fahrzeug immer dann in einem vorschriftswidrigen Zustand, wenn es den massgebenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften nicht entspricht (BGE 115 IV 144 E. 2b;