Unter Beeinträchtigen sind all jene Tätigkeiten zu subsumieren, die dazu führen, dass sie das Fahrzeug in einen nicht betriebssicheren Zustand versetzen oder einen solchen nicht beheben. Die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit wirkt sich dahingehend aus, dass das Fahrzeug nicht mehr sicher geführt werden kann und/oder dass es eine Gefahr für die anderen Strassenbenützer, die Fussgänger und/oder die Strasse selbst darstellt. Die Betriebssicherheit kann dadurch beeinträchtigt sein, dass sich das Fahrzeug nicht in einem vorschriftsgemässen Zustand befindet oder die Vorschriften im Zusammenhang mit der Ladung und des Schutzes bzw. des Unterhalts des Fahrzeugs (vgl. insbesondere Art. 57 -