4.3.2.2. Was unter Betriebssicherheit zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 29 SVG. Der Zustand eines Fahrzeugs ist demnach betriebssicher und vorschriftsgemäss, wenn die Beschaffenheit, die Ausrüstung und das erforderliche Zubehör des Fahrzeugs allen gesetzlichen und in den Ausführungsvorschriften verankerten Anforderungen entsprechen und es so unterhalten ist, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden.