Gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, so dass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, macht sich nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG strafbar.