Insbesondere gab der Beschwerdeführer am 5. Januar 2021 alle sichergestellten Fahrzeugteile bei der Kantonspolizei Aargau ab. Somit ist glaubhaft, dass ihm am 24. Dezember 2020 - wie auf S. 3 der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. März 2022 ausgeführt - eine Kopie des Formulars "Polizeiliche Sicherstellung von Fahrzeugteilen" (UA act. 47) samt Liste (Beilage zum Kaufvertrag = UA act. 50) ausgehändigt worden war. Es versteht sich von selbst, dass sämtliche beanstandeten Komponenten und nicht nur ein Teil der mehrfach vorhandenen, -9-