Auch eine Unverwertbarkeit i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO liegt entgegen dem Beschwerdeführer (Eingabe vom 25. Februar 2022, S. 10) nicht vor, da nach dem Gesagten nicht ersichtlich ist, dass die fraglichen Fahrzeugteile in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden. Insbesondere gab der Beschwerdeführer am 5. Januar 2021 alle sichergestellten Fahrzeugteile bei der Kantonspolizei Aargau ab.