Eingabe vom 25. Februar 2022, S. 10) kann keine Rede davon sein, dass die sichergestellten Fahrzeugteile durch verbotene Beweiserhebungsmethoden i.S.v. Art. 140 StPO (Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können) erlangt wurden und deshalb gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar sind.