Dass der Beschwerdeführer von Personen, denen kein solches Recht zustünde, aufgefordert worden wäre, die sichergestellten Teile aus seinem Fahrzeug auszubauen, ist ebenfalls nicht aktenkundig. Gemäss Erklärung im von ihm am 24. Dezember 2020 unterzeichneten Formular "Polizeiliche Sicherstellung von Fahrzeugteilen" erklärte sich der Beschwerdeführer nach Belehrung i.S.v. Art. 158 Abs. 1 StPO vielmehr "unter Verzicht auf das Mitwirkungsverweigerungsrecht freiwillig bereit", die aufgeführten und sichergestellten Fahrzeugteile spätestens bis am 5. Januar 2021 der Mobilen Polizei in Schafisheim nach telefonischer Voranmeldung abzugeben (UA act. 47).