143 Abs. 1 StPO (insbesondere die Information über den Gegenstand des Strafverfahrens [lit. b] sowie die umfassende Belehrung über seine Rechte und Pflichten [lit. c]) eingehalten wurden, hat der Beschwerdeführer nicht widersprochen (UA act. 59). Die in der Beschwerde erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer sei vor seiner Einvernahme vom 17. Februar 2021 nicht auf seine Rechte hingewiesen worden, ist demnach offensichtlich aktenwidrig. Dass der Beschwerdeführer von Personen, denen kein solches Recht zustünde, aufgefordert worden wäre, die sichergestellten Teile aus seinem Fahrzeug auszubauen, ist ebenfalls nicht aktenkundig.