Beschwerdeführer am 24. Dezember 2020 unterschriftlich bestätigt, dass diese Belehrung nach Art. 158 Abs. 1 StPO (erneut) stattgefunden hat (UA act. 47). Gemäss dem vom Beschwerdeführer und seinem Verteidiger unterzeichneten Protokoll der Einvernahme vom 17. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer - in Anwesenheit seines Verteidigers - zu Beginn dieser Einvernahme abermals bezüglich sämtlicher in Art. 158 Abs. 1 StPO genannter Punkte belehrt (UA act. 53). Dem abschliessenden Vermerk gemäss Art. 143 Abs. 2 StPO, dass die Bestimmungen nach Art. 143 Abs. 1 StPO (insbesondere die Information über den Gegenstand des Strafverfahrens [lit.