4.1.2. Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person (oder einer Drittperson) beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a; Beweismittelbeschlagnahme) oder einzuziehen sind (lit. d; Einziehungsbeschlagnahme). Weitere in der StPO geregelte Beschlagnahmearten sind die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) und die Beschlagnahme im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO).