abgeben können. Die polizeiliche Sicherstellung des Fahrzeugs wie auch die nachfolgende Sicherstellung der Fahrzeugteile seien korrekt erfolgt. Der Beschwerdeführer habe genau gewusst, um welche Teile es sich handle, da diese auf einer ihm ausgehändigten Liste markiert gewesen seien und er sie selber abgegeben habe. Die sichergestellten Fahrzeugteile seien beschlagnahmt worden, da sie als Beweismittel gebraucht würden und allenfalls einzuziehen seien. Über eine definitive Einziehung werde erst mit Abschluss des Strafverfahrens entschieden; bei der Beschlagnahme handle es sich um eine provisorische strafprozessuale Massnahme.