3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt dem im Wesentlichen entgegen, dass der Beschwerdeführer im von ihm unterzeichneten Formular "Polizeiliche Sicherstellung von Fahrzeugteilen" über seine Rechte gemäss Art. 158 und Art. 263 Abs. 3 StPO belehrt und darauf hingewiesen worden sei, dass über die Beschlagnahmung oder Einziehung der sichergestellten Gegenstände zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Beim Erlass des Beschlagnahmebefehls sei auf den Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 11. Januar 2021 abgestellt worden, der versehentlich sechs statt fünf Einspritzventile aufführe.