Weil die sichergestellten Fahrzeugteile nicht von aussen erkennbar seien, habe er auch nicht fahrlässig gehandelt, da er nicht habe wissen können und auch nicht habe befürchten müssen, dass nicht zugelassene Teile im Motor verbaut gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe die ihm von der Verkäuferschaft übergebenen Unterlagen dem Strassenverkehrsamt Luzern übergeben und die Erlaubnis bekommen, dieses Fahrzeug im schweizerischen Strassenverkehr zu gebrauchen. Damit falle auch der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erwähnte Straftatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG weg.