Nach diesem Prüfungstermin seien gemäss der Auskunftsperson C. keine Änderungen mehr am Fahrzeug vorgenommen worden. Aufgrund der Angabe auf dem Kaufvertrag, wonach das Fahrzeug eine Leistung von 169 kW (= 229 PS) habe, habe er davon ausgehen können, dass der Motor in ordnungsgemässem Zustand sei. Weil die sichergestellten Fahrzeugteile nicht von aussen erkennbar seien, habe er auch nicht fahrlässig gehandelt, da er nicht habe wissen können und auch nicht habe befürchten müssen, dass nicht zugelassene Teile im Motor verbaut gewesen seien.