Sodann habe der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 93 SVG nicht erfüllt. Da er das Auto am 14. Oktober 2020 von einem Händler, Garage D. in Q., erworben habe, habe er keine Handlung in Bezug auf die Betriebssicherheit des Fahrzeugs vorgenommen. Am 14. November 2020 habe er das Auto von Q. nach Hause gelenkt. Er habe sich darauf verlassen dürfen, dass das Auto gemäss Kaufvertrag am 20. Mai 2020 von einer Motorfahrzeugkontrolle geprüft worden sei. Nach diesem Prüfungstermin seien gemäss der Auskunftsperson C. keine Änderungen mehr am Fahrzeug vorgenommen worden.