bei der Garage D. in Q. gekauft. Somit habe er nicht gewusst und auch nicht wissen können, welche Einspritzventile, welcher Abgaskrümmer, welcher Turbolader und welche Katalysatoren in diesem Fahrzeug eingebaut gewesen seien. Diese Teile müssten ausgebaut werden und könnten nicht bei einem Sichtkontakt von aussen bestimmt werden. Da weder die Voraussetzungen von Art. 69 StGB noch jene von Art. 70 StGB gegeben seien, dürfe keine Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände vollzogen werden. Sodann habe der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 93 SVG nicht erfüllt.