Somit entfalle ein Einziehungsgrund gemäss Art. 69 StGB, da diese Motorenteile weder die Sicherheit von Menschen gefährdeten noch die Sittlichkeit verletzten oder die öffentliche Ordnung gefährdeten und im schweizerischen Strassenverkehr zugelassen seien. Ebenso fehlten die Grundlagen von Art. 70 StGB, da diese Teile bei jeder Garage bestellt werden könnten und Originalteile des Automodells "Audi RS2" seien. Diese würden offiziell als Ersatzteile dieses Audi-Modells geführt, seien nicht durch eine Straftat erworben worden und auch nicht geeignet, eine Straftat zu belohnen. Zudem habe er diese Teile nicht einzeln erworben, sondern ein Auto -6-