141 Abs. 1 StPO nicht verwertet werden. Auch seien die Angaben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau über die zu beschlagnahmenden Gegenstände falsch. Er habe nur fünf Einspritzventile aus dem RS2-Motor ausgebaut, da der 2.2-Liter-Motor nur fünf Zylinder besitze und somit auch nur fünf Einspritzventile, je eines pro Zylinder, habe. Insofern seien die beschlagnahmten Gegenstände auf dem Beschlagnahmebefehl schon falsch eingetragen worden. Es bestehe kein Inventar i.S.v. Art. 266 Abs. 2 StPO, in dem alle beschlagnahmten Gegenstände aufgeführt seien. Wegen dieser Fehlleistung sei auch die Tatsache zustande gekommen, dass man von sechs anstatt von fünf Einspritzventilen ausgehe.