3.2. Der Beschwerdeführer machte dagegen im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, er sei vor der Einvernahme am 17. Februar 2021 nicht auf seine Rechte gemäss Art. 142 ff. StPO aufmerksam gemacht worden. Er sei von Personen, denen kein solches Recht zustehe (z.T. Mitarbeiter des Strassenverkehrsamts), aufgefordert worden, die vorerwähnten Teile aus seinem neu erworbenen Auto auszubauen. Dadurch seien die nun von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Beschlagnahmebefehl aufgeführten Gegenstände ungerechtfertigt i.S.v. Art. 140 StPO als Beweismittel erhoben worden. Gegenstände, die rechtswidrig erhoben worden seien, dürften gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO nicht verwertet werden.