3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei am 14. November 2020 um 10.45 Uhr in Suhr als Lenker des Personenwagens Audi 100 Quattro (LU xxx), von der Polizei angehalten und kontrolliert worden. Es bestehe der dringende Tatverdacht, dass er dieses Fahrzeug in nicht betriebssicherem Zustand geführt habe, weshalb die genannten Gegenstände (6 x RS2 Einspritzventile, 1 x RS2 Abgaskrümmer, 1 x RS2 Turbolader, 1 x 60 mm Downpipe [Hosenrohr]), 2 x Edelstahlrohre mit 100-Zel- len-Katalysator) beschlagnahmt würden, da sie als Beweismittel gebraucht würden und allenfalls einzuziehen seien.