3.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm mit Eingabe vom 4. März 2022 zur Beschwerdeergänzung Stellung und beantragte: " 1. Die Anträge in der Ergänzung der Beschwerde nach Akteneinsicht seien als gegenstandlos abzuschreiben. 2. Eventualiter: Die Anträge in der Ergänzung der Beschwerde nach Akteneinsicht seien abzuweisen. 3. Unter Kostenfolgen." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: