" 1. Das Obergericht des Kantons Aargau habe sämtliche Verfahrensakten beizuziehen, insbesondere auch die Einvernahmeprotokolle der Zeugeneinvernahme von Herrn B. und Herrn C. als Auskunftsperson je vom 8. Februar 2022, welche bis dato nicht Bestandteil der Verfahrensakten sind. 2. Diese weitern Akten seien der Rechtsvertretung der beschuldigten Person zur Einsicht zuzustellen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates." -4-