5. Die Verfahrens- und Entschädigungskosten (zuzüglich Mehrwertsteuer) seien auf die Staatskasse zu nehmen." 3.2. Am 21. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 25. Februar 2022 eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher er an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhielt und folgende zusätzliche Anträge stellte: