2. Die Gegenstände fünf Einspritzventile des Automodells Audi RS2, ein Abgaskrümmer des Automodells Audi RS2, ein Turbolader des Automodells Audi RS2, zwei 100-Zellen Katalysatoren des Automodells Audi RS2 und ein 60 mm Hosenrohr seien umgehend dem Beschuldigten auszuhändigen. 3. Die Geltendmachung eines Schadenersatzes des Beschuldigten bleibt vorbehalten. 4. Dem Beschwerdeführer sei nach Erhalt der Verfahrensakten STA1.ST.2021.2933 noch Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zu ergänzen.